Die Satzung von Pax Crucis e.V.
Vereinssatzung Pax Crucis
§ 1 Name des Vereins
1.Der Verein führt den Namen „Pax Crucis“
2.Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Cadolzburg
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Darstellung mittelalterlichen Lebens, und die
Vermittlung von geschichtlichem Wissen an Interessierte.Die Erklärung von Krankenpflege und Medizinischer Versorgung im Mittelalter sowie dem Hospitaliter-Ordensleben im frühen 13.Jhrd.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und keine Gewinnanteile. Soweit sie für den Verein ehrenamtlich tätig werden, haben Sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Sonstige Vorteile dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, die die Grundsätze der Gemeinnützigkeit missachten oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die Darstellung mittelalterlichen
Lebens auf Mittelaltermärkten und sonstigen Veranstaltungen, regelmäßigen
Vereinstreffen, dem gemeinschaftlichen Erarbeiten von geschichtlichem
Wissen und dem Trainieren von mittelalterlichen Kampftechniken.Förderung und Unterstüzung der Jugend.
Durchführung von Projekten in Kooperatiion mit öffentlichen Bildungsträgern(z.b.Museen oder Schulen) zu Förderung von Geschichtlichem Verständnis und Interesse.
§ 6 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 7 Eintritt der Mitglieder
1.Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
2.Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
3.Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4.Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dabei obliegt der Mitgliederversammlung ein Vorschlagsrecht.
6.Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
8.Eine Pasive Mitgliedschaft ist möglich.
§ 8 Austritt der Mitglieder
1.Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2.Der Austritt ist jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
3.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
4.Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes automatisch.
§ 9 Ausschluss der Mitglieder
1.Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3.Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
4.Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5.Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7.Der Ausschluss soll den Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 10 Streichung der Mitgliedschaft
1.Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3.In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4.Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
1.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2.Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3.Der Betrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
4.Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.Der Vorstand (§ 13 und § 14 der Satzung)
2.Die Mitgliederversammlung (§§ 15 bis 19 der Satzung)
§ 13 Vorstand
1.Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie 2 Beisitzern.
2.Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3.Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4.Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6.Erster und zweiter Vorsitzender können nicht gleichzeitig zurücktreten.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB) dass zum Erwerb oder Verkauf, zur
Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
Grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites
von mehr als 5000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
ist.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b.) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c.) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten
2.In dem Jahr in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. B zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 16 Form der Berufung
1.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2.Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.
3.Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 17 Beschlussfähigkeit
1.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich
§ 18 Beschlussfassung
1.Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
3.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.
4.Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1.Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3.Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 20 Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder
Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen;
Ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso aus-
geschlossen.
§ 21 Auflösung des Vereins
1.Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).
3.Das Vereinsvermögen fällt an den:
Deutsche Malteser gemeinnützige GmbH
Kalker Hauptstraße 22-24
51103 Köln
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Cadolzburg den 19.04.2009